Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Krone Event Solutions GmbH & Co KG, FN 322638 v

8262 Neudorf bei Ilz 84

Stand: Jänner 2021

Allgemeines

Der jeweilige Geschäftspartner, der mit der Firma Krone Event Solutions GmbH & Co KG (nachfolgend kurz Krone genannt), nimmt zur Kenntnis, dass die Krone als Gesellschaft alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie die Erbringung welcher Leistungen auch immer aufgrund schriftlicher, persönlicher oder wie auch immer zustande gekommener Kontaktaufnahmen, ausschließlich unter Zugrundlegung der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt), erbringt.

Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden daher einen integrierenden Bestandteil für jegliche Angebote, Kostenschätzungen und sonstigen rechtgeschäftlichen Erklärungen von Krone sowohl als Auftragnehmer, als auch als Auftraggeber. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei für das Abgehen von der Schriftform ebenso Schriftlichkeit erforderlich ist. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Mit der Auftragserteilung – in welcher Form auch immer – erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkungslos an und bestätigt, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen hat und mit deren Inhalt einverstanden ist. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt Krone nicht an, es sei denn, Krone hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen dem Kunden jederzeit zur Einsichtnahme auf der Homepage der Krone zur Verfügung und werden dem Kunden auf Anfrage auch auf elektronischem oder postalischem Weg zugesandt. Anzuwenden sind jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung gültigen Fassung.

Schriftliche, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zwischen Krone und Kunde, gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte.

Angebote

Die Angebote von Krone erfolgen freibleibend und unverbindlich. Etwaige Angebote der Krone gelten jeweils 14 Tage ab Absendung des Angebotes und sind danach als gegenstandslos zu betrachten.

Die vorliegende Bestellung wird für den Auftraggeber durch dessen Unterschrift verbindlich. Getroffene Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Krone schriftlich oder per E Mail bestätigt werden. Nachstehende ergänzende Punkte gelten für die jeweils angeführten Geschäftszweige:

Vermietung und Überlassung von beweglichen Sachen, sowie Werkvertragsleistungen (z.B. Aufstellen dieser beweglichen Sachen gemäß den Vorgaben des Auftraggebers).

 Mit der Unterschrift, bzw. erfolgten Bestellung, übernimmt der Auftraggeber die Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung durch Krone notwendigen Unterlagen (Pläne, Modelle, Skizzen und dergleichen) termingerecht zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass eine auftragsgemäße Ausführung der Bestellung möglich ist. Die Ausführung von Standentwürfen kann auch Krone übertragen werden, wobei hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung notwendig ist. Die dafür anerlaufenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen. Ausführungsmuster (Pläne und dergleichen) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, wobei diese lediglich unverbindliche Beispiele darstellen. Vorgelegte Ausführungsmuster müssen vom Auftraggeber fristgerecht retourniert werden, andernfalls sie als „ohne Korrektur genehmigt“ gelten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem Ausführungsmuster vor allem Farbtöne, Modelle des überlassenen Mobiliars etc. betreffend um unverbindliche Beispieldarstellungen handelt und die tatsächliche Ausführung, bzw. die tatsächlich zur Verfügung gestellten beweglichen Gegenstände von dem Ausführungsmuster abweichen können.

 Die Krone als Vermieter der Gegenstände erfüllt den Vertrag durch Bereitstellung der vereinbarten Ware im Geschäftslokal der Krone, auch wenn sie die Ware an einen anderen Ort verbringen soll. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber, bzw. Mieter, findet mit Aussonderung der Ware und ihrer Bereitstellung im Geschäftslokal der Krone statt. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes oder Gegenstandes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein anderes Gerät oder einen adäquaten Gegenstand bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät oder Gegenstand als unwesentlich anzusehen ist.

 Sollte Vertragsgegenstand auch die Verbringung, also Lieferung des Mobiliars an den Auftraggeber, sowie das Aufstellen vor Ort sein, so hat der Auftraggeber mit der Bestellung die Pläne und sonstigen Darstellungen zu übermitteln, die es der Krone ermöglichen, den Werkvertrag zu erfüllen. Grundsätzlich werden alle Mietgegenstände durch die Mitarbeiter der Krone für diesen Fall zugestellt und der Aufwand je nach Umfang der Lieferung, Zeit und Entfernung eines etwaigen Veranstaltungsortes errechnet. Die Kosten werden in dem Angebot gesondert ausgewiesen.

Der Auf- sowie der Abbau von Mietgegenständen sowie die Transportkosten desselben, sind im Mietpreis nicht inkludiert und werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet. Bei Zustellung und Abholung des Mietgutes durch Krone, muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass eine Person anwesend ist, die den Empfang der Mietgegenstände durch ihre Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt. Sofern keine Person anwesend ist, gilt der Empfang der Mietgegenstände automatisch bestätigt und akzeptiert. Bei Übernahme beginnt die Haftung des Mieters für die gelieferten Mietgegenstände, wobei diese durch die Krone nur gegen Feuer versichert sind. Krone empfiehlt, die Mietgegenstände für die Mietdauer auch gegen sonstige Risken zu versichern.

Sollte nicht eine tatsächliche Zustellung vereinbart sein, gilt eine Selbstabholung durch den Auftragnehmer als vereinbart. Geschirr, Besteck, Gläser und sonstige Möbelstücke können nach Absprache mit dafür geeigneten Fahrzeugen zu den ausgewiesenen Geschäftszeiten, oder davon abweichenden Abholterminen mit der Krone, selbst abgeholt werden. Für den Fall der Selbstabholung gilt natürlich auch als vereinbart, dass die Gegenstände wiederum an den Unternehmenssitz der Krone zurück zu transportieren sind. 

Die Haftung des Mieters für die seitens der Krone bereitgestellten Mietgegenstände beginnt mit dem Beladen des Transportfahrzeuges. Der Mieter hat für einen gesicherten Transport zu sorgen, sodass weder Personen noch Gegenstände zu Schaden kommen. Die Haftung des Mieters für die Mietgegenstände endet nach der schriftlichen Bestätigung der Rücknahme durch Krone. Sofern kein Mitarbeiter der Krone für die Rücknahme anwesend ist, und die Mietgegenstände am Betriebsgelände der Krone abgestellt werden, geht die Haftung erst dann auf den Vermieter über, wenn dieser tatsächlich durch seine Mitarbeiter die Mietgegenstände faktisch am Gelände, während der Betriebszeiten der Krone, übernehmen kann.

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Mit erfolgter Bestellung durch den Auftraggeber ist eine Anzahlung in der Höhe von 50 % des Auftragswertes binnen 3 Tagen nach Übermittlung der Rechnung über die Anzahlung, an Krone zu bezahlen. Die Restsumme wird nach Retournierung der Ware an den Auftragnehmer übermittelt, oder für den Fall der nicht fristgerechten Zurückstellung der Waren, mit dem Zeitpunkt an welchem die Ware zurückgestellt werden hätte müssen. Der jeweils ausgewiesene Betrag ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug auf das angeführte Bankkonto zu überweisen. Bei Selbstabholung durch den Mieter kann auch eine Depotgebühr eingehoben werden, die vom endgültigen Rechnungsbetrag, so die Mietgegenstände ohne Schäden zurückgegeben werden, abgezogen wird. Falls eine Barzahlung vereinbar ist, so kann diese im Geschäftslokal der Krone oder nach vorheriger Vereinbarung an den Transporteur geleistet werden.

Für jeden Fall des Zahlungsverzuges gilt bei Unternehmergeschäften der gesetzliche Zinssatz von derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als vereinbart.

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Mieter ebenso verpflichtet, alle dadurch entstandenen Kosten, insbesondere Mahnspesen und Eintreibungskosten, sowie auch z.B. Inkassokosten, die durch ein Inkassounternehmen entstehen, zu ersetzen.

Ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund Forderungen gegen den Vermieter bzw. gegenüber der Krone aus Verträgen, die mit diesen nicht in Zusammenhang stehen, sowie Aufrechnungen mit Forderungen aus solchen, die nicht unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind, sind ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters, bzw. der Krone zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiters berechtigen derartige Umstände die Krone ebenso, die Gegenstände unverzüglich beim Auftraggeber abzuholen und abzutransportieren. Die dadurch entstandenen Kosten der Rücknahme gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich erklärt. Die Auslieferung ohne schriftlicher Rücktrittserklärung zurückgenommener Waren kann der Mieter erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Bestellwertes und etwaiger Rückholungskosten, die der Anbotnehmer verschuldet hat, verlangen.

Ebenso ist der Anbotsteller jederzeit berechtigt, die Gegenstände beim Auftragnehmer abzuholen, so er ohne eine Anzahlung erhalten zu haben, die Möbel bereits angeliefert hat und die Anzahlung nicht erfolgt. Auch für diesen Fall steht es dem Vermieter frei, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Sollte der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, mit der Rückgabe der Gegenstände säumig werden, oder aber so er auch die Dienstleistung des Vermieters in Anspruch genommen hat, die Gegenstände nicht zum Abbau zugänglich machen, so haftet er dem Vermieter gegenüber für den kompletten daraus entstandenen Schaden. Dieser Schaden umfasst daher sowohl den Wertersatz für die zur Verfügung gestellten Möbel, aber auch etwaigen Verdienstentgang, der dem Vermieter entsteht, da er die Möbel nicht fristgerecht einem anderen Auftragnehmer zur Verfügung stellen kann. Ungeachtet dessen, berechtigen auch derartige Umstände die Krone in jedem Fall, die Gegenstände unverzüglich beim Auftraggeber, so möglich, abzuholen und abzutransportieren.

Sicherheitshinweise

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass elektro- und gasbetriebene Gegenstände ordnungsgemäß und nur von Personen über 18 Jahren benutzt werden. Dabei hat der Mieter gemäß den Gebrauchshinweisen vorzugehen. Auf Wunsch kann auch eine Einschulung durch einen Mitarbeiter der Krone vor Ort erfolgen. Für einen angemessenen Sicherheitsabstand zu entflammbaren Gebäudeteilen und Einrichtungsgegenständen ist vom Mieter zu sorgen. Für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäßes Hantieren entstehen, haftet der Mieter.

Beschädigung, Bruch und Schwund

Der Mieter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln und sie gegebenenfalls bewachen zu lassen. Weiters hat er sich bei Anlieferung oder Selbstabholung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen und Mängel unverzüglich schriftlich beim Vermieter anzuzeigen und gegebenenfalls einen Austausch zu fordern. Unterlässt der Mieter die unverzügliche schriftliche Mängelrüge, gilt die Mietsache als qualitativ und quantitativ ordnungsgemäß zugestellt. Eine Überlassung an Dritte oder Verbringung an andere Orte, insbesondere außerhalb dem Staatsgebiet Österreichs, ist untersagt, es sei denn, es wurde dies ausdrücklich vereinbart. Der Mieter trägt die Verantwortung für das Mietgut von der Übernahme bis zur Rückgabe bzw. Übernahme der Ware durch Krone. Dabei ist unerheblich, ob die Lieferung durch Krone, durch Dritte oder durch den Mieter selbst, etwa durch Selbstabholung erfolgt. Dem Mieter ist bekannt, dass das überlassene Mobiliar in der Regel mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet wird und daher nicht immer neuwertig ist.

 Bruch- und Fehlmengen bei Geschirr, Besteck und Transportbehältern, Sesseln, Tischen und dergleichen, sowie beschädigte und fehlende Mietgegenstände werden nach Wahl der Krone zum Wiederbeschaffungs- oder Reparaturpreis in Rechnung gestellt.

Eigentum

Die Mietgegenstände sind und bleiben ungeachtet des Mietverhältnisses Eigentum der Firma Krone. Der Mieter hat darüber hinaus sämtliche Mietgegenstände frei von Rechten zu halten.

Rücktrittsrechte

Die Krone ist berechtigt, von einem übernommenen Auftrag auch nach bereits erteilte Auftragsbestätigung, insbesondere auch dann zurückzutreten, wenn ein Ausgleichs-oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder ein derartiges Verfahren droht, oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen noch nicht beglichen wurden sowie bei Annahmeverzug und Zahlungsverzug.

Wird der Auftrag vom Mieter und oder Besteller 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn storniert, so stehen der Krone 30 % des Auftragswertes als pauschalierter Schadenersatz zu. Sollte eine Stornierung 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, oder noch später, beträgt der pauschalierter Schadenersatz, der der Krone zusteht, 50 % des Auftragswertes. Ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn ist der gesamte Auftragswert als Stornogebühr zu begleichen.

 Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Krone bereits mit der Erfüllung des Auftrages begonnen hat (zB Anlieferung der Möbel oder Bereitstellen der Möbel im Unternehmen der Krone) hat der Auftragnehmer in jedem Fall den gesamten Bestellwert zu bezahlen. Dies also auch dann, wenn er kurzfristig mitteilt, dass er nicht die gesamte Anzahl der Gegenstände benötigt. Dies gilt also auch für den Fall, dass der Kunde versucht den Auftrag zum Teil zu stornieren. 

 In jedem Fall hat der Auftragnehmer aber für den Fall der Stornierung des Auftrages, zu welchem Zeitpunkt auch immer, die Kosten zu übernehmen, die ausschließlich für diesen Kunden anerlaufen sind, so zB wenn auf einem Stand eine Logografik angebracht wird, und diese bereits von dritter Seite produziert wurde bzw der Auftrag zur Produktion bereits erteilt ist. Diese Kosten sind deshalb immer vom Auftragnehmer zu tragen, da der Auftraggeber eigens für dieses Unternehmen gewisse Grafiken zukaufen muss, damit diese zB als Werbung für den Auftragnehmer am Stand angebracht werden.

Gerät der Auftraggeber mit der Leistung der Anzahlung gemäß Punkt 3.1. In Verzug, so ist die gesamte Auftragssumme vor Mietbeginn fällig. Krone ist im Fall von nicht geleisteter Anzahlung von jeder Lieferung- und Leistungsverpflichtung befreit. Sind die vom Auftraggeber bestellten Materialien bzw. das Mobiliar trotz nicht geleisteter Anzahlung bereits am Mietobjekt angeliefert, so kann Krone diese gelieferten Gegenstände ohne weitere Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten und Gefahr wieder entfernen und zurückholen. Dem Auftraggeber stehen für diesen Fall keinerlei Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zu.

HAFTUNG

Krone haftet nicht für Personen- und/oder Sachschäden, es sei denn, Krone oder ihr zurechenbare Dritte haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Krone haftet nicht für die Abwicklung des Aufbaus mit dem Veranstalter. Die Genehmigung diverser Standpläne hat der Auftraggeber bei der Messeleitung und/oder den jeweiligen Behörden selbstständig und auf eigene Kosten zu beantragen. Kommt Krone bzw. kommen ihr zurechenbare Dritte mit einer Leistung in Verzug, so haftet Krone nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Ebenso wenig haftet Krone für Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung, aus welchem Grund auch immer.

Teilnichtigkeit – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

Sonstige Bestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl für Verbrauchergeschäfte als auch für Geschäfte zwischen Unternehmern anzuwenden.

Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Krone gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

Zur Entscheidung aller, die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie darauf basierende Verträge, oder auch über das wirksame Standekommen etwaiger Verträge, entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz von Krone örtlich zuständig. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentengesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 14 KSCHG nur, wenn dadurch die Zuständigkeit des Gerichtes begründet wird, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Konsumenten, liegt.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Krone die den Auftraggeber betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, überlässt oder übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der aus dem abgeschlossenen Mietvertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig ist, oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.

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